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14. Juni 2021

Was passiert, wenn der Chef ausfällt? Unternehmensnachfolge aber richtig

Was passiert, wenn der Chef ausfällt? Unternehmensnachfolge aber richtig

„Ich bin noch zu jung“ ist eine oftmals gehörte Antwort, wenn man einen Unternehmer auf seine Nachfolgeplanung anspricht. Dies verwundert, denn der wichtigste Grundsatz für eine gelungene Unternehmensnachfolge ist die frühzeitige Beschäftigung mit diesem Thema. Die praktische Umsetzung einer erfolgreichen Unternehmensnachfolge erfordert jedoch weit mehr als nur die Abfassung eines Testaments.

„Aber ich habe doch schon ein Testament“ – Reicht das nicht aus?

Stirbt ein Unternehmer ohne Testament, greift die gesetzliche Erbfolge. Wird der Unternehmer dabei von mehreren Personen beerbt, entsteht eine Erbengemeinschaft. Die Entstehung einer Erbengemeinschaft birgt ein enormes Gefährdungspotential für die Fortführung des Unternehmens, weshalb die Erstellung eines Testaments einen wichtigen Baustein für die gelungene Nachfolgeplanung darstellt.

Die praktische Umsetzung einer erfolgreichen Unternehmensnachfolge erfordert jedoch weit mehr als nur die Abfassung eines Testaments. Oftmals sind Eheverträge zu erstellen oder anzupassen, Pflichtteilsverzichte zu erklären oder lebzeitige Übertragungen vorzunehmen, um Steuerfreibeträge optimal auszuschöpfen. Ist der „Unternehmensnachfolger“ noch nicht mit dem Unternehmen vertraut, muss dieser stufenweise in das Unternehmen eingeführt werden. Das Unternehmertestament bildet vor diesem Hintergrund oftmals den letzten Baustein einer gelungenen Nachfolgeplanung.

Was müssen Gesellschafter von Personen- und Kapitalgesellschaften beachten?

Ist der Unternehmer Gesellschafter einer Personengesellschaft (z.B. GbR, OHG oder KG) oder einer Kapitalgesellschaft (z.B. einer GmbH), muss das Testament zwingend mit dem Gesellschaftsvertrag abgestimmt werden. Denn gesellschaftsvertragliche Regelungen haben stets Vorrang. Steht in einem Gesellschaftsvertrag beispielsweise, dass lediglich Kinder eines Gesellschafters nachfolgeberechtigt sind, und setzt der Unternehmer in seinem Testament seinen Ehegatten zu seinem Erben ein, kann dies dazu führen, dass der Gesellschaftsanteil des verstorbenen Gesellschafters auf seine Mitgesellschafter übergeht und seine Erben leer ausgehen. Das kann der Unternehmerfamilie im schlimmsten Fall die Existenzgrundlage kosten.

„Um die Vererbung meines Unternehmens habe ich mich schon gekümmert“ – Muss ich noch etwas tun?

Und was ist mit dem Privatvermögen? Es ist vom Ansatz her verkehrt, die Vererbung des unternehmerischen Vermögens isoliert vom übrigen Vermögen zu planen. Denn Betriebsvermögen und Privatvermögen bilden oftmals eine Einheit. Sind zum Beispiel mehrere Kinder vorhanden und wird nur ein Kind „Unternehmensnachfolger“, müssen Pflichtteile der anderen Kinder ausgezahlt werden. Dies ist ohne Zerschlagung des Unternehmens aber nur dann möglich, wenn neben dem Betriebsvermögen ausreichende Finanzmittel vorhanden sind. Die richtige Strategie erfordert daher stets eine Betrachtung des Gesamtvermögens des Unternehmers.

„Aber ich habe gar keinen Nachfolger“ – Also kann ich doch gar nichts regeln?

Steht keine Person zur Verfügung, die das Unternehmen lebzeitig oder von Todes wegen erhalten und fortführen kann / möchte, kommt eine Veräußerung des Unternehmens in Betracht.

Denkbar ist es in geeigneten Fällen jedoch auch, die Bestimmung des Unternehmensnachfolgers einem Dritten zu überlassen, was in einem Testament geregelt werden kann.

Auch kann es sich anbieten, in einem Testament Testamentsvollstreckung anzuordnen. Ein Testamentsvollstrecker hat das Verwaltungsrecht über den Nachlass und kann darüber verfügen. Im Bereich der Unternehmensnachfolge kann dem Testamentsvollstrecker die Aufgabe übertragen werden, das Unternehmen fortzuführen und unter bestimmten Voraussetzungen einen geeigneten Nachfolger zu bestimmen. Oftmals muss eine Testamentsvollstreckung jedoch im Gesellschaftsvertrag zugelassen sein, andernfalls bedarf es einer Änderung des Gesellschaftsvertrages.

Was muss denn noch alles beachtet werden?

Beispielsweise die Frage, ob sich Ihre aktuelle Rechtsform mit einem unerwarteten Tod und / oder Ihrer Nachfolgeplanung deckt. Falls nicht, ist gegebenenfalls eine Umwandlung in eine andere Rechtsform zweckdienlich, z.B. vom Einzelunternehmen in die GmbH. Unter anderem kann eine Testamentsvollstreckung an einem GmbH-Anteil viel einfacher als an einem Einzelunternehmen angeordnet und durchgeführt werden.

Vor allem jedoch sollte beachtet werden, dass die Nachfolgeplanung Expertenwissen erfordert. Wir sind in allen Belangen der Unternehmensnachfolge Ihr richtiger Ansprechpartner und helfen Ihnen, die für Sie und Ihre Familie notwendige Absicherung des (unerwarteten) Unternehmertodes vorzunehmen. Melden Sie sich gerne und vereinbaren Sie ein erstes Beratungsgespräch.

Die Gründe, die eigene Vermögensnachfolge zu regeln sind unterschiedlich und immer individuell. Wir beraten Sie gerne und sorgen dafür, dass alle Komponenten optimal aufeinander abgestimmt sind.

Giuseppe Pranzo Giuseppe Pranzo
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