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09. Dezember 2021

Notfallcheck für Unternehmer

Notfallcheck für Unternehmer

Sicherung des Bestands und der Liquidität im privaten und unternehmerischen Bereich

Nicht nur für Privatpersonen, sondern gerade auch für Unternehmer ist die Sicherung des Fortbestands des Vermögens und damit einhergehend des Unternehmens von überragender Bedeutung. Hinzu kommt, dass der Unternehmer, der ausfällt, zwingend auch die Handlungsfähigkeit und die Liquidität seines Unternehmens sicherstellen muss. Nur so kann im Falle eines Ausfalls des Unternehmers, sei es durch vorübergehende Handlungsunfähigkeit wie z.B. Unfall oder Krankheit oder durch Tod, ein größerer Schaden verhindert werden.

Sicherung des Bestands und der Liquidität im privaten und unternehmerischen Bereich

Nicht nur für Privatpersonen, sondern gerade auch für Unternehmer ist die Sicherung des Fortbestands des Vermögens und damit einhergehend des Unternehmens von überragender Bedeutung. Hinzu kommt, dass der Unternehmer, der ausfällt, zwingend auch die Handlungsfähigkeit und die Liquidität seines Unternehmens sicherstellen muss. Nur so kann im Falle eines Ausfalls des Unternehmers, sei es durch vorübergehende Handlungsunfähigkeit wie z.B. Unfall oder Krankheit oder durch Tod, ein größerer Schaden verhindert werden.

„Was passiert, wenn ich heute sterbe“?

Das ist eine Frage, die uns unsere Mandanten häufig stellen.

Existiert kein Testament, gilt die gesetzliche Erbfolge. Aufgrund jahrelanger Erfahrung im Erbrecht und im Bereich der Unternehmensnachfolge können wir jedoch berichten, dass die gesetzliche Erbfolge im unternehmerischen Bereich nahezu immer fehl am Platz ist. Wird der Unternehmer von mehreren Personen beerbt, entsteht eine Erbengemeinschaft. Innerhalb einer Erbengemeinschaft sind die meisten Entscheidungen nur einstimmig möglich. Dies birgt ein hohes Gefährdungspotenzial für die Existenz des Unternehmens.

Muss der Unternehmer also ein Testament erstellen?

In den meisten Fällen: Ja! Die Nachfolgethematik ist im unternehmerischen Bereich jedoch eine komplexe Regelungsmaterie und erfordert Kenntnisse im Erbrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht. Hier sollten Sie zwingend auf die Expertise eines Experten vertrauen, optimaler Weise eines Fachanwalts für Erbrecht und eines Fachberaters für Unternehmensnachfolge.

Wie sieht ein Unternehmertestament aus?

Diese Frage kann nur individuell beantwortet werden, denn es gibt kein gängiges, allgemeingültiges Modell. Die Unternehmensnachfolge beinhaltet stets individuelle, auch psychologische und betriebswirtschaftliche Elemente, die bei der Gestaltung der Nachfolge eine Rolle spielen. Diese müssen individuell betrachtet und berücksichtigt werden.

Bin ich nach Erstellung des Testaments dann „fertig“?

Auch diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Häufig ist ein darüberhinausgehendes Regelungswerk erforderlich. So gilt es, das Unternehmen auch vor dem Zugriff von Ehegatten abzusichern, falls es zu einer Scheidung kommen sollte. Pflichtteilsberechtigte Personen, die im Testament nicht als Erben berücksichtigt sind, könnten durch Pflichtteilsansprüche die Existenz des Unternehmens gefährden. In diesen Fällen ist die Erstellung von Eheverträgen und Pflichtteilsverzichtsverträgen zusätzlich zum Testament anzuraten.

Abstimmung des Gesellschaftsvertrages mit dem Testament

Ist der Unternehmer Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, muss das Testament zwingend mit dem Gesellschaftsvertrag abgestimmt werden. Denn das Gesellschaftsrecht ist dem Erbrecht stets vorrangig. Steht in einem Gesellschaftsvertrag beispielsweise, dass nur Abkömmlinge erbberechtigt sind und setzt der Unternehmer seine Ehefrau zu seiner Alleinerbin ein, schlägt die Erbeinsetzung fehl und die Gesellschaftsbeteiligung kann dann nicht auf die als Erbin eingesetzte Ehefrau übergehen. Das wäre sozusagen der „Super-GAU“. Aber auch solche Fälle haben wir in unserer Beratungspraxis leider schon häufig erlebt.

„Ich habe die Unternehmensnachfolge geregelt, also kann ich das Privatvermögen vernachlässigen“

Das ist ein häufig anzutreffender Irrtum. Die Schaffung eines ausreichenden Privatvermögens ist für den Unternehmer häufig notwendig, um sog. „weichende Erben“ abzufinden. Hat der Unternehmer beispielsweise mehrere Söhne und ist nur ein Sohn als Unternehmensnachfolger vorgesehen, muss der andere Sohn erbrechtlich bzw. pflichtteilsrechtlich abgefunden werden, wenn er keinen Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht erklärt hat. Dies kann nur funktionieren, wenn neben dem unternehmerischen Vermögen ausreichend Privatvermögen vorhanden ist. Ansonsten wäre wiederum die Existenz des Unternehmens gefährdet, wenn dessen Substanz verwertet werden müsste.

„Und was passiert, wenn ich aufgrund von Krankheit oder Unfall ausfalle“?

Ist der Unternehmer infolge von Krankheit oder Unfall nicht in der Lage, seine Angelegenheiten zu regeln und hat er keine Person bevollmächtigt, die für ihn handeln kann, muss unter Umständen ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden. Auch das ist eine unbedingte zu vermeidende Situation. Aus diesem Grund ist dem Unternehmer für den Fall des Ausfalls durch Krankheit oder Unfall anzuraten, eine Vorsorgevollmacht zu erstellen. Da diese Vorsorgevollmacht besonders auf das Unternehmen und die Rechtsform des Unternehmens abgestimmt werden muss, spricht man hier auch von einer Unternehmervollmacht. Jede Vorsorgevollmacht des Unternehmers muss sich also auch auf das Unternehmen erstrecken.

Eine Unternehmervollmacht muss übrigens, ebenso wie ein Testament, auf den Gesellschaftsvertrag abgestimmt werden. Auch hier ist fachkundiger Rat also unerlässlich.

Was beinhaltet der „Notfallcheck für Unternehmer“?

Grundsätzlich besprechen wir mit Unternehmern in unserer Kanzlei die gesamte familiäre Situation sowie auch die konkrete Zusammensetzung des Vermögens und alle vorhandenen Verträge sowie Verfügungen von Todes wegen (Testamente und Erbverträge).

Vorhandene Verfügungen von Todes wegen sind dahingehend zu prüfen, ob diese noch auf die aktuelle Situation zutreffen. Insbesondere sind diese dahingehend zu prüfen, ob sie mit dem Gesellschaftsvertrag abgestimmt sind.

Gibt es bereits Regelungen, prüfen wir, ob die erwünschten Rechtsfolgen testamentarisch und auch gesellschaftsvertraglich richtig umgesetzt sind.

Ebenso sind bereits vorhandene Vorsorgevollmachten zu prüfen.

Sie werden hier häufig Überraschungen erleben, mit denen Sie nicht gerechnet haben!

Notfallcheck für Unternehmer in München und Stuttgart

Lassen Sie es nicht auf Überraschungen ankommen, sondern lassen Sie sich fachkundig beraten. Wir sind Ihr richtiger Ansprechpartner, wenn Sie sich und Ihr Unternehmen für den Notfall wappnen möchten.

Notfallcheck für Unternehmer: Beratung anfordern

Giuseppe Pranzo Giuseppe Pranzo
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