17. Juni 2021

Das „Supervermächtnis“ – Die „Allzweckwaffe“ zur Ersparnis von Erbschaftsteuer?


Für viele Ehegatten ist es „richtig“, sich für ein klassisches Berliner Testament zu entscheiden und sich auf den Tod des Erstversterbenden gegenseitig zum Alleinerben einzusetzen. Gemeinsame Kinder sollen dann erst im Schlusserbfall, also nach dem Tod des Überlebenden, erben. Dem überlebenden Ehegatten wird dadurch eine starke und (aus steuerlicher Sicht leider nur vermeintliche) sichere Stellung eingeräumt. Weshalb?

Der steuerliche Nachteil des klassischen Berliner Testaments liegt in der Höhe der Freibeträge zugunsten von Ehepartnern, die einen solchen in Höhe von lediglich EUR 500.000,00 in Anspruch nehmen können. Für vermögende Ehepaare ist dies häufig nicht ausreichend, sodass für den darüber hinausgehenden Teil des ererbten Vermögens Erbschaftsteuer bezahlt werden muss. Bedenkt man, dass Kinder nach jedem Elternteil einen Erbschaftsteuerfreibetrag in Höhe von EUR 400.000,00 in Anspruch nehmen können, ist es besonders misslich, wenn man die Möglichkeit der Einbeziehung der Kinder im ersten Erbfall ungenutzt verstreichen lässt. Doch wie kann man die Kinder einbeziehen, ohne dem überlebenden Ehepartner die „starke und sichere Stellung“ zu nehmen?

Durch ein „Supervermächtnis“, das gerne auch als „Steuervermächtnis“ bezeichnet wird. Danach wird dem überlebenden Ehepartner das Recht eingeräumt zu bestimmen, wer aus dem Kreis der zu Schlusserben eingesetzten Kinder etwas erhält und was er erhält. Der überlebende Ehepartner kann bei richtiger Anordnung sogar bestimmen, wann der Begünstigte etwas erhält. Dabei bleibt der überlebende Ehepartner Alleinerbe, denn die Kinder erhalten lediglich die Stellung eines sog. „Vermächtnisnehmers“. Ein Vermächtnisnehmer erhält einen Teil des Nachlasses, ohne Erbe zu sein.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt dies keinen Gestaltungsmissbrauch dar. Das Supervermächtnis ist somit ein beliebtes Gestaltungsmittel, um die erbschaftsteuerlichen Nachteile des klassischen Berliner Testaments zu mindern, ohne das Versorgungsinteresse des überlebenden Ehepartners zu beeinträchtigen.

Da es wie so oft jedoch auf die Details der Ausgestaltung ankommt, ist fachkundiger Rat unerlässlich. Gerne stehe ich Ihnen bei sämtlichen Fragen zur steueroptimierten Nachfolgeplanung zur Verfügung.

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Giuseppe PranzoGiuseppe Pranzo
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